Allgemeine Geschäftsbedingungen

I    Allgemeines
1.    Für alle Lieferungen und Leistungen der ZG Licht Mitte-Ost GmbH - nachstehend Lieferant genanntgelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferanten nur, wenn sie von dem Lieferanten ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
2.    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
3.    Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen, die während der Vertragsverhandlung dem Besteller übergeben werden, sind für den Lieferanten urheberrechtlich geschützt; sie verbleiben im Eigentum des Lieferanten und dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten zugänglich gemacht werden. Sofern ein Auftrag nicht erteilt wird, sind alle übergebenen Unterlagen auf Verlangen des Lieferanten unverzüglich zurückzugeben.

II    Auftragsannahme
Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Wird eine solche nicht übermittelt, so ist der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend. Mündliche Vereinbarungen, insbesondere Nebenabreden und Zusagen von Vertretern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

III    Preise und Zahlung
1.    Die Preise gelten ab Werk oder Lager des Lieferanten ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung und zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
2.    Sofern nicht ein Festpreis ausdrücklich vereinbart wurde, sind die vereinbarten Preise bis zu dem in der Auftragsbestätigung genann- ten Liefertermin verbindlich. Ist ein solcher nicht vereinbart, ist der Lieferant für die Dauer von vier Monaten ab Auftragsbestätigung an die vereinbarten Preise gebunden. Danach ist der Lieferant im Falle von nach der Auftragsbestätigung erfolgten Kostensteigerungen berechtigt, angemessene Preiserhöhungen vorzunehmen. Dies gilt nicht im Falle eines Lieferverzuges des Lieferanten.
3.    Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsda- tum rein netto zahlbar. Bei Bezahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der Lieferant 2 % Skonto. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
4.    Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig, sofern der Lieferant nicht höhere Sollzinsen oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
5.    Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten zur Folge. Der Lieferant ist berechtigt, erfüllungshalber angenommene Schecks oder rediskontfähige Wechsel zurückzugeben und Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6.    Die Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrechnung mit einer vom Lieferanten bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung des Bestellers sind ausgeschlossen.

IV    Liefer- und Abnahmefrist
1.    Die Lieferzeit beginnt nach dem Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen sowie der vereinbarten Anzahlung. Alle Lieferfristen und Termine gelten mit einer Toleranz von vier Wochen, sofern nicht ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart ist. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk oder Lager des Lieferanten vor ihrem Ablauf verlassen hat.
2.    Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferanten oder seinem Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhergesehenen Liefererschwernissen, sofern diese vom Lieferanten nicht zu vertreten sind. Der Lieferant ist in diesen Fällen berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
3.    Ist die Lieferung auch nach schriftlich erfolgter Inverzugsetzung und Ablauf einer ebenfalls schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist durch den Lieferanten nicht ausgeführt worden, so ist der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung für die Zeit ab Ablauf der Nachfrist zu fordern, sofern der Lieferverzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruht. Die Entschädigung beträgt höchstens 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises der Lieferung, die wegen des Verzuges nicht fristgerecht geliefert werden konnte.
4.    Teillieferungen sind zulässig. Lieferungen sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsansprüche anzunehmen.
5.    Änderungen in Ausführungen und Ausstattung der Liefergegenstände gemäß dem technischen Fortschritt bleiben dem Lieferanten ausdrücklich vorbehalten.

V    Verpackung, Versand, Gefahrenübergang, Entsorgung und Produktrücknahme
1.    Der Lieferant wählt Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.
2.    Die Gefahr geht mit Verlassen des Lieferwerks oder Lagers des Lieferanten auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über.
3.    Im Auftrag des Lieferanten übernimmt die Interseroh AG die umweltgerechte Entsorgung und Verwertung des anfallenden Ver- packungsmaterials. Vertragspartner der Interseroh AG entsorgen Anfallstellen im Elektro-Fachgroßhandel und Elektrohandwerk. Unsere Mitgliedsnummer lautet 105 551.
In Erfüllung der gesetzlichen Produktrücknahmeverpflichtung ist der Lieferant unter Reg-Nr. DE 77677044 bei dem Elektro-Altgeräte Register (EAR) gemeldet. Mit der Entsorgung der Leuchten und des leuchttechnischen Zubehörs ist die Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH, München, beauftragt. Die Entsorgung von Lampen erfolgt über die CCR Deutschland AG, München. Anlieferadressen können über die Homepage des Lieferanten (www.zumtobel.de) oder des Entsorgers (www.lightcycle.de) ermittelt werden. Die mit der Anlieferung verbundenen Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des Bestellers.

VI    Eigentumsvorbehalt
1.    Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferanten gegenüber dem Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Rechnungspreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferanten.
2.    Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferanten. Der Lieferant bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die zur Sicherung der Ansprüche des Lieferanten gemäß vorstehend 1. dient.
3.    Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware durch Verbindung und/ oder Vermischung mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren, so gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferanten an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
4.    Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehend 1. bis 3. vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
5.    Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit bereits jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferanten die
ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seinen Kunden mit sämtlichen Nebenrechten an den Lieferanten ab. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferanten gegenüber dem Kunden des Bestellers erforderlich sind.
6.    Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Be- und Verarbeitung gemäß vorstehend 2. oder zusammen mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß 5. nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferanten.
7.    Übersteigt der Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten die Gesamtforderungen um mehr als 20 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferanten verpflichtet.
8.    Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware sind dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interven- tionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
9.    Falls der Lieferant nach Maßgabe vorstehender Bedingungen von dem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist der Lieferant berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware, die nicht als Rücktritt vom Vertrag gilt, erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Preisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

VII    Rücklieferungen
1.    Warenrücknahmen sind nur innerhalb von 90 Tagen ab Lieferdatum und nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten möglich, der einen Warenrücknahmeschein an den Besteller verschickt.
2.    Die Warenrücknahme erfolgt ausschließlich zu den im Warenrücknahmeschein genannten Bedingungen und Gutschriftsätzen, die der Besteller mit der Warenrücksendung anerkennt.

VIII    Gewährleistung/Haftung
Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferant - sofern der Besteller nicht Verbraucher ist - unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
1.    Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten ist auf 24 Monate für Leuchten und leuchttechnisches Zubehör sowie 6 Monate für Leuchtmittel, längstens jedoch auf die vom Hersteller angegebene Brenndauer, beschränkt.
2.    Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Erhalt der Lieferung, in Textform geltend zu machen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln verlängert sich die Frist auf eine Woche nach Feststellung, längstens aber auf 24 Monate nach Gefahrübergang.
3.    Bei begründeter und rechtzeitiger Mängelrüge ist dem Lieferant zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung nach eigener Wahl innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Der Lieferant ist berechtigt, die Beseitigung eines Mangels abzulehnen, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung den Kaufpreis der mangelhaften Ware um mehr als das Doppelte übersteigen. In diesem Fall kann der Käufer nur die Lieferung einer mangelfreien Sache beanspruchen.
4.    Der Lieferant erstattet dem Käufer oder Weiterverkäufer nachgewiesene Aus-/Einbaukosten bei begründeter Sachmängelhaftung für mangelhafte Produkte in angemessener Höhe. Soweit ein einzelnes Produkt mangelhaft ist, sind erstattungsfähige Aus-/Einbaukosten auf 30% des Netto-Produktpreises des Produkts beschränkt. Bei Serienfehlern ist der Kostenersatz auf 20% des Netto-Bestellwerts der jeweiligen Lieferung beschränkt.
5.    Kommt der Lieferant der Gewährleistungsverpflichtung gemäß vorstehend 3. nicht nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, ist  der Besteller zur Herabsetzung des Preises oder zum Rücktritt vom Vertrag jeweils nur bezüglich des mangelhaften Teils der Leistung berechtigt. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sind - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, soweit sie nicht durch den Lieferanten, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder eine vertragswesentliche Pflicht des Lieferanten betroffen wurde. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Der Umfang der Haftung ist auf den für den Lieferanten typischerweise hervorsehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für sonstige zwingende gesetzliche Haftungsansprüche.
6.    Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die durch Einwirkung dritter Personen, unsachgemäße Montage, Überbeanspruchung, Überspannung oder chemische Einflüsse entstehen, sofern diese nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind. Die vorgenannten Mängelursachen haben den Verlust aller Gewährleistungsansprüche zur Folge. Gleiches gilt bei eigenmächtigen Reparaturen oder Eingriffen in den Liefergegenstand durch den Besteller oder Dritte.
7.    Projektierungsarbeiten und/oder die Bestimmung des Lieferum- fangs durch den Lieferanten erfolgen ausschließlich im Interesse des Bestellers. Der Lieferant haftet hierfür nur unter den im vorstehenden Absatz 4. genannten Bedingungen.

IX    Herstellergarantie
Der Lieferant bietet dem Besteller zusätzlich für alle unter den Marken "Zumtobel" und "Thorn" vertriebenen Produkte eine 5-jährige Herstellergarantie an. Die Garantie- und Registrierungsbedingungen werden dem Besteller auf Anfrage übermittelt und sind auch im Internet (www.zumtobel.com/ guarantee/registration bzw. http://www.thornlighting.de/de-de/produkte/5-jahre-garantie) verfügbar.

X    Frachtpauschale
Wird für alle Bestellungen, die unter einem Nettowarenwert von EUR 1.000,00 (ohne MwSt.) liegen, berechnet. Die Frachtpauschale beträgt pro Kleinauftrag EUR 25,00. Vom Lieferanten zu vertretende Rückstandslieferungen bzw. Teillieferungen sind von dieser Regelung ausgenommen.

XI    Datenschutz
Der Lieferant setzt den Besteller davon in Kenntnis, dass die zur Durchführung des kaufmännischen Geschäftsablaufes erforderlichen Daten des Bestellers gespeichert werden.

XII    Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.    Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag oder den Vertragsverhandlungen sich ergebenden Verpflichtungen, einschließlich Scheck- und Wechselverbindlichkeiten und solche, die sich im Zusammenhang mit den dem Lieferanten zustehenden oder gewährten Sicherheiten ergeben, ist Lemgo.
2.    Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Lemgo oder das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht.
3.    Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den inter- nationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

Stand: 01. Januar 2018

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